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122.111 RVOG CH-SO

§ 24 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung - e) Rechtsschutz

Verwaltung - Amteiverwaltung
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§ 24 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG · e) Rechtsschutz

1. Gegen Anordnungen der Amtschreibereien kann, soweit nicht gerichtliche Klage oder ein anderes Rechtsmittel gegeben ist, beim Obergericht Beschwerde geführt werden.

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