122.111
RVOG
CH-SO
§ 23 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung - d) Amtschreiberei-Inspektorat
Verwaltung - Amteiverwaltung
§ 23 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG · d) Amtschreiberei-Inspektorat
1. Der Amtschreiberei-Inspektor oder die Amtschreiberei-Inspektorin untersteht administrativ einem Departement.
2. Das Departement kann ihm oder ihr weitere Aufgaben übertragen.