Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.111 RVOG CH-SO

§ 22 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung - c) Aufsicht

Verwaltung - Amteiverwaltung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG · c) Aufsicht

1. Die Amtschreibereien unterstehen nach Massgabe der Spezialgesetzgebung der Aufsicht des Obergerichtes.

2. Das Obergericht übt die fachliche Aufsicht durch den Amtschreiberei-Inspektor oder die Amtschreiberei-Inspektorin aus. Es regelt die Einzelheiten in einem Pflichtenheft.

← § 21 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung - Auftrag § 23 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →