122.111
RVOG
CH-SO
§ 22 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung - c) Aufsicht
Verwaltung - Amteiverwaltung
§ 22 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG · c) Aufsicht
1. Die Amtschreibereien unterstehen nach Massgabe der Spezialgesetzgebung der Aufsicht des Obergerichtes.
2. Das Obergericht übt die fachliche Aufsicht durch den Amtschreiberei-Inspektor oder die Amtschreiberei-Inspektorin aus. Es regelt die Einzelheiten in einem Pflichtenheft.