122.111
RVOG
CH-SO
§ 21 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung - b) Aufgaben nach SchKG
Verwaltung - Amteiverwaltung
§ 21 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG · b) Aufgaben nach SchKG
1. Die Amtschreibereien sind auch Betreibungs- und Konkursämter. Der Amtschreiber oder die Amtschreiberin ist Betreibungs- und Konkursbeamter oder Betreibungs- und Konkursbeamtin.
2. Der Regierungsrat kann bestimmen, dass für einzelne Amteien besondere Betreibungs- und/oder Konkursbeamte oder besondere Betreibungs- und/oder Konkursbeamtinnen gewählt werden.
3. Der Regierungsrat kann durch Verordnung für die Aufgaben des Konkursbeamten oder der Konkursbeamtin einen oder mehrere Amtschreiber oder Amtschreiberinnen ausschliesslich zuständig erklären. Er kann diese Aufgabe auch einem Betreibungs- und/oder Konkursbeamten oder einer Betreibungs- und/oder Konkursbeamtin übertragen.