Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.111 RVOG CH-SO

§ 21 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung - b) Aufgaben nach SchKG

Verwaltung - Amteiverwaltung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG · b) Aufgaben nach SchKG

1. Die Amtschreibereien sind auch Betreibungs- und Konkursämter. Der Amtschreiber oder die Amtschreiberin ist Betreibungs- und Konkursbeamter oder Betreibungs- und Konkursbeamtin.

2. Der Regierungsrat kann bestimmen, dass für einzelne Amteien besondere Betreibungs- und/oder Konkursbeamte oder besondere Betreibungs- und/oder Konkursbeamtinnen gewählt werden.

3. Der Regierungsrat kann durch Verordnung für die Aufgaben des Konkursbeamten oder der Konkursbeamtin einen oder mehrere Amtschreiber oder Amtschreiberinnen ausschliesslich zuständig erklären. Er kann diese Aufgabe auch einem Betreibungs- und/oder Konkursbeamten oder einer Betreibungs- und/oder Konkursbeamtin übertragen.

← § 20 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung - Auftrag § 22 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →