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122.111 RVOG CH-SO

§ 20 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung - Amtschreibereien a) Aufgaben im Allgemeinen

Verwaltung - Amteiverwaltung
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§ 20 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG · Amtschreibereien a) Aufgaben im Allgemeinen

1. Die Aufgaben der Amtschreibereien richten sich nach der Spezialgesetzgebung.

2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung zur Führung des Handelsregisters eine oder mehrere Amtschreibereien ausschliesslich zuständig erklären.

3. Der Regierungsrat kann den Amtschreibereien durch Verordnung zusätzliche Aufgaben übertragen.

4. Die Geschäftsführung wird im Einzelnen durch eine Verordnung des Regierungsrates geregelt.

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