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122.111 RVOG CH-SO

§ 2 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung - Einberufungsrecht

Regierungsrat
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§ 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG · Einberufungsrecht

1. Jedes Mitglied des Regierungsrates kann jederzeit die Einberufung einer Sitzung verlangen.

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