122.111
RVOG
CH-SO
§ 19 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung - Amteiverwaltung
Verwaltung - Amteiverwaltung
§ 19 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG · Amteiverwaltung
1. Die Amtschreibereien und die Oberämter bilden die Amteiverwaltung.
2. Der Kanton führt pro Amtei je eine Amtschreiberei und ein Oberamt. Für die Amteien Solothurn-Lebern und Bucheggberg-Wasseramt führt er in Solothurn eine Amtschreiberei und ein Oberamt. In Grenchen und in Breitenbach führt er je eine Amtschreiberei-Filiale.