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122.111 RVOG CH-SO

§ 17 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung - Aufgabenzuteilung

Verwaltung - Zentralverwaltung
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§ 17 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG · Aufgabenzuteilung

1. Die Departemente und die Staatskanzlei bereiten die Geschäfte des Regierungsrates vor.

2. Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Aufgaben und Kompetenzen der Departemente und der Staatskanzlei.

3. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Staatsbedienstete ermächtigen, Verfügungen namens eines Departementes zu unterzeichnen.

4. Beschwerden, die sich gegen Verfügungen eines Departementes richten, werden von einem anderen, in der Regel vom stellvertretenden Departement instruiert.

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