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122.111 RVOG CH-SO

§ 16 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung - Gliederung

Verwaltung - Zentralverwaltung
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§ 16 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG · Gliederung

1. Die Zentralverwaltung besteht aus den Departementen und der Staatskanzlei. Die Staatskanzlei hat organisatorisch die gleiche Stellung wie ein Departement.

2. Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Departemente.

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