122.111
RVOG
CH-SO
§ 16 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung - Gliederung
Verwaltung - Zentralverwaltung
§ 16 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG · Gliederung
1. Die Zentralverwaltung besteht aus den Departementen und der Staatskanzlei. Die Staatskanzlei hat organisatorisch die gleiche Stellung wie ein Departement.
2. Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Departemente.