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122.111 RVOG CH-SO

§ 14 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung - Delegation von Verwaltungsbefugnissen

Verwaltung - Allgemeines
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§ 14 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG · Delegation von Verwaltungsbefugnissen

1. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Geschäfte entsprechend ihrer Bedeutung den Departementen, der Staatskanzlei, den Ämtern und anderen Organisationseinheiten zur selbständigen Erledigung übertragen.

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