Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.111 RVOG CH-SO

§ 12 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung - Führung und Organisation

Verwaltung - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG · Führung und Organisation

1. Der Regierungsrat sorgt für eine zweckmässige Verwaltungsorganisation. Er passt sie veränderten Verhältnissen an.

2. Zu Beginn jeder Amtsperiode oder bei Ersatzwahlen bezeichnet der Regierungsrat die Vorsteher oder die Vorsteherinnen der Departemente und die Stellvertretung.

3. Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin führt die Staatskanzlei. Er oder sie vertritt die Geschäfte der Staatskanzlei vor dem Regierungsrat und vor dem Kantonsrat.

← § 11ter Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung - Auftrag § 14 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →