122.111
RVOG
CH-SO
§ 12 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung - Führung und Organisation
Verwaltung - Allgemeines
§ 12 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG · Führung und Organisation
1. Der Regierungsrat sorgt für eine zweckmässige Verwaltungsorganisation. Er passt sie veränderten Verhältnissen an.
2. Zu Beginn jeder Amtsperiode oder bei Ersatzwahlen bezeichnet der Regierungsrat die Vorsteher oder die Vorsteherinnen der Departemente und die Stellvertretung.
3. Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin führt die Staatskanzlei. Er oder sie vertritt die Geschäfte der Staatskanzlei vor dem Regierungsrat und vor dem Kantonsrat.