122.111
RVOG
CH-SO
§ 11 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung - Funktion und Aufgaben
Staatsschreiber oder Staatsschreiberin
§ 11 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG · Funktion und Aufgaben
1. Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin
a) ist der Stabschef oder die Stabschefin des Regierungsrates;
b) gewährleistet die Verbindung zum Kantonsrat;
c) * stellt gemeinsam mit dem Ratssekretär oder der Ratssekretärin die Koordination der Aufgaben von Kantonsrat und Regierungsrat sicher;
d) * erfüllt die ihm oder ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben.
2. Er oder sie nimmt an den Sitzungen des Regierungsrates mit beratender Stimme teil.