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122.111 RVOG CH-SO

§ 11 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung - Funktion und Aufgaben

Staatsschreiber oder Staatsschreiberin
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§ 11 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG · Funktion und Aufgaben

1. Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin

a) ist der Stabschef oder die Stabschefin des Regierungsrates;

b) gewährleistet die Verbindung zum Kantonsrat;

c) * stellt gemeinsam mit dem Ratssekretär oder der Ratssekretärin die Koordination der Aufgaben von Kantonsrat und Regierungsrat sicher;

d) * erfüllt die ihm oder ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben.

2. Er oder sie nimmt an den Sitzungen des Regierungsrates mit beratender Stimme teil.

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