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122.111 RVOG CH-SO

§ 10 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung - Landammannentscheid

Regierungsrat
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§ 10 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG · Landammannentscheid

1. Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Dringlichkeit, ordnet der Landammann oder die Frau Landammann vorsorgliche Massnahmen an. Im Übrigen entscheidet er oder sie an Stelle des Regierungsrates, wenn eine Sitzung oder ein Zirkulationsbeschluss fristgerecht nicht möglich ist.

2. Entscheide nach Absatz 1 müssen dem Regierungsrat unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden.

3. Im Beschwerdeverfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

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