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122.111 RVOG CH-SO

§ 1 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung - Auftrag

Regierungsrat
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§ 1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG · Auftrag

1. Der Regierungsrat erfüllt die ihm durch Verfassung und Gesetz übertragenen Aufgaben.

2. Die Regierungsgeschäfte haben Vorrang vor allen anderen Funktionen eines Mitglieds des Regierungsrates.

3. Der Regierungsrat trifft grundlegende und wichtige Entscheide im Kollegium.

4. Er beaufsichtigt die kantonale Verwaltung und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben; ausgenommen sind die Gerichte und die Pensionskasse Kanton Solothurn.

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