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121.27 IPK CH-SO

§ 8 Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz (IPK) - Kosten

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§ 8 IPK · Kosten

1. Zur Deckung der Sekretariatskosten für die IPK und die NWRK entrichten die Konferenzkantone jährliche Pauschalbeiträge an den Kanton Basel-Landschaft.

2. Die NWRK legt die Beträge, die für jeden Kanton gleich hoch sind, jährlich fest.

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