121.27
IPK
CH-SO
§ 8 Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz (IPK) - Kosten
§ 8 IPK · Kosten
1. Zur Deckung der Sekretariatskosten für die IPK und die NWRK entrichten die Konferenzkantone jährliche Pauschalbeiträge an den Kanton Basel-Landschaft.
2. Die NWRK legt die Beträge, die für jeden Kanton gleich hoch sind, jährlich fest.