121.27
IPK
CH-SO
§ 6 Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz (IPK) - Erklärungen
§ 6 IPK · Erklärungen
1. Der Arbeitsausschuss legt die Erklärungen der IPK zur Beschlussfassung vor.
2. Die IPK beschliesst die Erklärungen mit einer 2/3-Mehrheit, wobei aus jedem Kanton mindestens 2 befürwortende Stimmen nötig sind.