Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.27 IPK CH-SO

§ 6 Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz (IPK) - Erklärungen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 IPK · Erklärungen

1. Der Arbeitsausschuss legt die Erklärungen der IPK zur Beschlussfassung vor.

2. Die IPK beschliesst die Erklärungen mit einer 2/3-Mehrheit, wobei aus jedem Kanton mindestens 2 befürwortende Stimmen nötig sind.

← § 5 IPK Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz (IPK) - Zweck § 7 IPK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →