Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.27 IPK CH-SO

§ 4 Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz (IPK) - Vorsitz

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 IPK · Vorsitz

1. Der Vorsitz der IPK wechselt alle 2 Jahre per 1. Januar in folgendem Turnus: Solothurn, Basel-Landschaft, Aargau, Basel-Stadt, Jura, Bern.

2. Der oder die Vorsitzende der IPK präsidiert gleichzeitig den Arbeitsausschuss. Die Wahl erfolgt durch die IPK.

← § 3 IPK Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz (IPK) - Zweck § 5 IPK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →