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121.27 IPK CH-SO

§ 3 Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz (IPK) - Arbeitsausschuss

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§ 3 IPK · Arbeitsausschuss

1. Die ständigen Mitglieder der IPK bilden den Arbeitsausschuss.

2. Der Arbeitsausschuss bereitet namentlich die Jahrestagung und die Erklärungen vor.

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