121.27
IPK
CH-SO
§ 2 Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz (IPK) - Zusammensetzung
§ 2 IPK · Zusammensetzung
1. Die IPK setzt sich aus den Präsidentinnen oder Präsidenten, den 1. Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie je 3 ständigen Mitgliedern der 6 Kantonsparlamente zusammen.
2. Die ständigen Mitglieder werden von den einzelnen Kantonsparlamenten gewählt.