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121.27 IPK CH-SO

§ 2 Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz (IPK) - Zusammensetzung

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§ 2 IPK · Zusammensetzung

1. Die IPK setzt sich aus den Präsidentinnen oder Präsidenten, den 1. Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie je 3 ständigen Mitgliedern der 6 Kantonsparlamente zusammen.

2. Die ständigen Mitglieder werden von den einzelnen Kantonsparlamenten gewählt.

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