121.251
CH-SO
§ 6 Verordnung über die Fraktionsbeiträge - Inkrafttreten und Geltungsdauer
§ 6 Verordnung über die Fraktionsbeiträge · Inkrafttreten und Geltungsdauer
1. Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum. Er tritt nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder nach Annahme durch das Volk mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.