121.251
CH-SO
§ 5 Verordnung über die Fraktionsbeiträge - Übergangsbestimmung
§ 5 Verordnung über die Fraktionsbeiträge · Übergangsbestimmung
1. Im Jahre 1990 werden die Fraktionsbeiträge spätestens im November ausgerichtet.
2. Im Jahre 2021 werden die Fraktionsbeiträge rückwirkend wie folgt angepasst: Der Sockelbeitrag (§ 2 Bst. a) entspricht 8'300 Franken, der Kopfbeitrag (§ 2 Bst. b) 1'500 Franken.
3. Im Jahr 2022 werden die Beiträge für das ganze Jahr gemäss der Änderung vom 15. Dezember 2021 berechnet, unbesehen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung.