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121.251 CH-SO

§ 4 Verordnung über die Fraktionsbeiträge - Auszahlung

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§ 4 Verordnung über die Fraktionsbeiträge · Auszahlung

1. Die Beiträge werden im Lauf des Monats August an die Fraktionen ausgerichtet.

2. Eine Auszahlung der Kopfbeiträge an Fraktionsmitglieder ist unzulässig.

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