121.251
CH-SO
§ 4 Verordnung über die Fraktionsbeiträge - Auszahlung
§ 4 Verordnung über die Fraktionsbeiträge · Auszahlung
1. Die Beiträge werden im Lauf des Monats August an die Fraktionen ausgerichtet.
2. Eine Auszahlung der Kopfbeiträge an Fraktionsmitglieder ist unzulässig.