121.251
CH-SO
§ 2 Verordnung über die Fraktionsbeiträge - Verteilung
§ 2 Verordnung über die Fraktionsbeiträge · Verteilung
1. Die Fraktionsbeiträge werden wie folgt verteilt
a)* jede Fraktion erhält als Sockelbeitrag 10'000 Franken;
b)* jede Fraktion erhält zusätzlich für jedes beitragsberechtigte Fraktionsmitglied einen Kopfbeitrag von 1'500 Franken.