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§ 2 Verordnung über die Fraktionsbeiträge - Verteilung

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§ 2 Verordnung über die Fraktionsbeiträge · Verteilung

1. Die Fraktionsbeiträge werden wie folgt verteilt

a)* jede Fraktion erhält als Sockelbeitrag 10'000 Franken;

b)* jede Fraktion erhält zusätzlich für jedes beitragsberechtigte Fraktionsmitglied einen Kopfbeitrag von 1'500 Franken.

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