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121.251 CH-SO

§ 1 Verordnung über die Fraktionsbeiträge - Grundsatz

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§ 1 Verordnung über die Fraktionsbeiträge · Grundsatz

1. Die Fraktionen des Kantonsrates erhalten für ihre Tätigkeit jährlich eine finanzielle Unterstützung. Diese setzt sich aus einem Sockelbeitrag und Kopfbeiträgen zusammen.

Grundsatz § 2 Verordnung über die Fraktionsbeiträge →

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