121.251
CH-SO
§ 1 Verordnung über die Fraktionsbeiträge - Grundsatz
§ 1 Verordnung über die Fraktionsbeiträge · Grundsatz
1. Die Fraktionen des Kantonsrates erhalten für ihre Tätigkeit jährlich eine finanzielle Unterstützung. Diese setzt sich aus einem Sockelbeitrag und Kopfbeiträgen zusammen.