Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.214 JUKOCOMJU CH-SO

§ 9 Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn

Informationsrechte (vgl. KRG § 29 ff.)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn

1. Die JUKO kann

a) ergänzende Berichte und Unterlagen anfordern;

b) im Einvernehmen mit dem Departementsvorsteher Sachbearbeiter der Verwaltung zum Geschäft befragen;

c) Besichtigungen vornehmen;

d) Inspektionen durchführen;

e) im Einvernehmen mit der Ratsleitung aussenstehende Sachverständige beiziehen.

← § 8 Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn Aufgaben als Aufsichtskommission § 10 Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →