121.214
JUKOCOMJU
CH-SO
§ 25 Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn
Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit
§ 25 Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn
1. Die JUKO kann dem Rat beantragen (vgl. GR § 43 ff.)
a) auf die Sache nicht einzutreten;
b) auf die Sache einzutreten, aber die Vorlage zurückzuweisen;
c) auf die Sache einzutreten und die Vorlage unverändert anzunehmen;
d) auf die Sache einzutreten und die Vorlage mit bestimmten Änderungen anzunehmen.