121.214
JUKOCOMJU
CH-SO
§ 23 Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn
Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit
§ 23 Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn
1. Die Kommission erstattet dem Rat schriftlich oder mündlich Bericht.
2. Die schriftlichen Berichte und die Anträge sind den Ratsmitgliedern und dem Regierungsrat spätestens zehn Tage vor der Session zuzustellen (vgl. GR § 25).