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121.214 JUKOCOMJU CH-SO

§ 22 Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn

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§ 22 Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn

1. Den Präsidenten der andern Aufsichtskommissionen sind alle Protokolle zuzustellen. Davon ausgenommen sind Protokolle über Kommissionsverhandlungen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen (vgl. GR § 27 Abs. 3).

2. Vorlagen oder Geschäfte mit finanziellen Auswirkungen sind der FIKO mit dem Protokoll und den Anträgen der Kommission und soweit erforderlich mit einem erläuternden Bericht zu überweisen (vgl. GR § 31).

3. Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsvorlagen sind der Redaktionskommission vor der Behandlung im Rat zu überweisen (vgl. GR § 32).

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