121.214
JUKOCOMJU
CH-SO
§ 18 Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn
Verhandlungsordnung
§ 18 Pflichtenheft für die Justizkommission (JUKO) des Kantonsrates von Solothurn
1. Stellt die JUKO Mängel fest oder will sie Empfehlungen abgeben, bietet sie dem zuständigen Departementsvorsteher vor Abschluss der Beratungen Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. KRG § 50 Abs. 2).