121.213
FIKO
CH-SO
§ 24 Pflichtenheft für die Finanzkommission (FIKO) des Kantonsrates von Solothurn
Koordination mit anderen Kommissionen
§ 24 Pflichtenheft für die Finanzkommission (FIKO) des Kantonsrates von Solothurn
1. Den Präsidenten der andern Aufsichtskommissionen (GPK, JUKO) sind alle Protokolle zuzustellen. Davon ausgenommen sind Protokolle über Kommissionsverhandlungen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen (vgl. GR § 27 Abs. 3).
2. Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsvorlagen sind der Redaktionskommission vor der Behandlung im Rat zu überweisen (vgl. GR § 32).