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121.212 GPK CH-SO

§ 7 Pflichtenheft für die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Kantonsrates von Solothurn

Informationsrechte (vgl. KRG § 29ff.)
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§ 7 Pflichtenheft für die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Kantonsrates von Solothurn

1. Für die Entbindung vom Amtsgeheimnis gilt KRG § 32. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten kann die GPK an einem Akteneinsichtsbegehren festhalten (vgl. KRG § 32 Abs. 4).

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