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121.212 GPK CH-SO

§ 6 Pflichtenheft für die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Kantonsrates von Solothurn

Informationsrechte (vgl. KRG § 29ff.)
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§ 6 Pflichtenheft für die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Kantonsrates von Solothurn

1. Die GPK kann

a) ergänzende Berichte und Unterlagen anfordern;

b) im Einvernehmen mit dem Departementsvorsteher Sachbearbeiter der Verwaltung zum Geschäft befragen;

c) Besichtigungen vornehmen;

d) Inspektionen durchführen;

e) im Einvernehmen mit der Ratsleitung[[2]](#enumeration_itemtext_content_fn_7120_2_2_c) aussenstehende Sachverständige beiziehen.

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