121.212
GPK
CH-SO
§ 6 Pflichtenheft für die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Kantonsrates von Solothurn
Informationsrechte (vgl. KRG § 29ff.)
§ 6 Pflichtenheft für die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Kantonsrates von Solothurn
1. Die GPK kann
a) ergänzende Berichte und Unterlagen anfordern;
b) im Einvernehmen mit dem Departementsvorsteher Sachbearbeiter der Verwaltung zum Geschäft befragen;
c) Besichtigungen vornehmen;
d) Inspektionen durchführen;
e) im Einvernehmen mit der Ratsleitung[[2]](#enumeration_itemtext_content_fn_7120_2_2_c) aussenstehende Sachverständige beiziehen.