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121.212 GPK CH-SO

§ 22 Pflichtenheft für die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Kantonsrates von Solothurn

Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit
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§ 22 Pflichtenheft für die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Kantonsrates von Solothurn

1. Die GPK kann dem Rat beantragen (vgl. GR § 43ff.)

a) auf die Sache nicht einzutreten;

b) auf die Sache einzutreten, aber die Vorlage zurückzuweisen;

c) auf die Sache einzutreten und die Vorlage unverändert anzunehmen;

d) auf die Sache einzutreten und die Vorlage mit bestimmten Änderungen anzunehmen.

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