121.212
GPK
CH-SO
§ 22 Pflichtenheft für die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Kantonsrates von Solothurn
Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit
§ 22 Pflichtenheft für die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Kantonsrates von Solothurn
1. Die GPK kann dem Rat beantragen (vgl. GR § 43ff.)
a) auf die Sache nicht einzutreten;
b) auf die Sache einzutreten, aber die Vorlage zurückzuweisen;
c) auf die Sache einzutreten und die Vorlage unverändert anzunehmen;
d) auf die Sache einzutreten und die Vorlage mit bestimmten Änderungen anzunehmen.