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121.212 GPK CH-SO

§ 20 Pflichtenheft für die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Kantonsrates von Solothurn

Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit
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§ 20 Pflichtenheft für die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Kantonsrates von Solothurn

1. Die GPK erstattet dem Rat schriftlich oder mündlich Bericht.

2. Die schriftlichen Berichte und die Anträge sind den Ratsmitgliedern und dem Regierungsrat spätestens zehn Tage vor der Session zuzustellen (vgl. GR § 25).

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