Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.212 GPK CH-SO

§ 19 Pflichtenheft für die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Kantonsrates von Solothurn

Koordination mit anderen Kommissionen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 Pflichtenheft für die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Kantonsrates von Solothurn

1. Den Präsidenten der andern Aufsichtskommissionen sind alle Protokolle zuzustellen. Davon ausgenommen sind Protokolle über Kommissionsverhandlungen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen (vgl. GR § 27 Abs. 3).

← § 18 Pflichtenheft für die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Kantonsrates von Solothurn Aufgaben § 20 Pflichtenheft für die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Kantonsrates von Solothurn →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →