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121.212 GPK CH-SO

§ 17 Pflichtenheft für die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Kantonsrates von Solothurn

Verhandlungsordnung
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§ 17 Pflichtenheft für die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Kantonsrates von Solothurn

1. Die GPK kann Ausschüsse bilden (vgl. GR § 23 Abs. 3). Diese haben dieselben Informationsrechte wie die Gesamtkommission.

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