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121.212 GPK CH-SO

§ 14 Pflichtenheft für die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Kantonsrates von Solothurn

Verhandlungsordnung
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§ 14 Pflichtenheft für die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Kantonsrates von Solothurn

1. Inspektionen sind dem jeweils zuständigen Departementsvorsteher in der Regel anzukündigen (vgl. KRG § 50 Abs. 1).

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