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121.211 CH-SO

§ 9 Pflichtenheft für die Sachkommissionen des Kantonsrates von Solothurn

Verhandlungsordnung
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§ 9 Pflichtenheft für die Sachkommissionen des Kantonsrates von Solothurn

1. Für die Kommissionsverhandlungen gelten die §§ 41 und 43 ff. des Geschäftsreglementes sinngemäss (vgl. GR § 23).

2. Für die Ausstandspflicht gilt KRG § 27.

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