Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.211 CH-SO

§ 20 Pflichtenheft für die Sachkommissionen des Kantonsrates von Solothurn

Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 Pflichtenheft für die Sachkommissionen des Kantonsrates von Solothurn

1. Die Sachkommissionen können dem Rat beantragen (vgl. GR § 43 ff.).

a) auf die Sache nicht einzutreten;

b) auf die Sache einzutreten, aber die Vorlage zurückzuweisen;

c) auf die Sache einzutreten und die Vorlage unverändert anzunehmen;

d) auf die Sache einzutreten und die Vorlage mit bestimmten Änderungen anzunehmen.

← § 19 Pflichtenheft für die Sachkommissionen des Kantonsrates von Solothurn Aufgaben § 21 Pflichtenheft für die Sachkommissionen des Kantonsrates von Solothurn →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →