121.211
CH-SO
§ 20 Pflichtenheft für die Sachkommissionen des Kantonsrates von Solothurn
Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit
§ 20 Pflichtenheft für die Sachkommissionen des Kantonsrates von Solothurn
1. Die Sachkommissionen können dem Rat beantragen (vgl. GR § 43 ff.).
a) auf die Sache nicht einzutreten;
b) auf die Sache einzutreten, aber die Vorlage zurückzuweisen;
c) auf die Sache einzutreten und die Vorlage unverändert anzunehmen;
d) auf die Sache einzutreten und die Vorlage mit bestimmten Änderungen anzunehmen.