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121.211 CH-SO

§ 2 Pflichtenheft für die Sachkommissionen des Kantonsrates von Solothurn

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§ 2 Pflichtenheft für die Sachkommissionen des Kantonsrates von Solothurn

1. Bei Wahlgeschäften beurteilt die Kommission die Kandidaten und unterbreitet dem Rat Wahlvorschläge.

2. Erachtet die Kommission das Ergebnis einer Ausschreibung als ungenügend, kann sie die Stelle erneut ausschreiben lassen oder dem Rat die Besetzung auf dem Berufungsweg beantragen (vgl. GR § 65 Abs. 2 und 3).

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