121.211
CH-SO
§ 18 Pflichtenheft für die Sachkommissionen des Kantonsrates von Solothurn
Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit
§ 18 Pflichtenheft für die Sachkommissionen des Kantonsrates von Solothurn
1. Die Sachkommissionen erstatten dem Rat schriftlich oder mündlich Bericht und stellen Anträge.
2. Die schriftlichen Berichte und die Anträge sind den Ratsmitgliedern und dem Regierungsrat spätestens zehn Tage vor der Session zuzustellen (vgl. GR § 25).