121.211
CH-SO
§ 12 Pflichtenheft für die Sachkommissionen des Kantonsrates von Solothurn
Verhandlungsordnung
§ 12 Pflichtenheft für die Sachkommissionen des Kantonsrates von Solothurn
1. Die Sachkommissionen tagen in der Regel nicht öffentlich, doch können Ratsmitglieder, die der Kommission nicht angehören, als Zuhörer an den Sitzungen von Sachkommissionen teilnehmen (vgl. KRG § 17).
2. Will eine Sachkommission zur Wahrung schützenswerter Interessen ohne derartige Zuhörer tagen, vermerkt sie dies in der Regel auf der Einladung.