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121.211 CH-SO

§ 10 Pflichtenheft für die Sachkommissionen des Kantonsrates von Solothurn

Verhandlungsordnung
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§ 10 Pflichtenheft für die Sachkommissionen des Kantonsrates von Solothurn

1. Stellvertretung ist nur zulässig, wenn ein Kommissionsmitglied während längerer Zeit nicht an den Kommissionssitzungen teilnehmen kann (vgl. GR § 20).

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