121.211
CH-SO
§ 10 Pflichtenheft für die Sachkommissionen des Kantonsrates von Solothurn
Verhandlungsordnung
§ 10 Pflichtenheft für die Sachkommissionen des Kantonsrates von Solothurn
1. Stellvertretung ist nur zulässig, wenn ein Kommissionsmitglied während längerer Zeit nicht an den Kommissionssitzungen teilnehmen kann (vgl. GR § 20).