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121.2 CH-SO

§ 98 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. September 2003

Schlussbestimmungen
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§ 98 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. September 2003

1. Für Motionen und Postulate, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderungen eingereicht worden sind, gilt das bisherige Recht.

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