121.2
CH-SO
§ 95bis Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Wahlvoraussetzungen
Wahlvoraussetzungen für die vom Kantonsrat zu wählenden Beamten
§ 95bis Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · Wahlvoraussetzungen
1. Als Ratssekretär ist wählbar, wer
a) ein juristisches Universitätsstudium abgeschlossen hat, oder
b) ein Universitätsstudium an einer philosophischen Fakultät oder ein Universitäts- oder Hochschulstudium an einer nationalökonomischen Fakultät abgeschlossen hat und sich über fundierte staats- und verwaltungsrechtliche Kenntnisse ausweist.
2. ...
3. Als Chef der kantonalen Finanzkontrolle ist wählbar, wer über die Zulassung als Revisionsexperte nach Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) vom 16. Dezember 2005 verfügt.
a)* ...
b)* ...