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121.2 CH-SO

§ 95bis Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Wahlvoraussetzungen

Wahlvoraussetzungen für die vom Kantonsrat zu wählenden Beamten
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§ 95bis Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · Wahlvoraussetzungen

1. Als Ratssekretär ist wählbar, wer

a) ein juristisches Universitätsstudium abgeschlossen hat, oder

b) ein Universitätsstudium an einer philosophischen Fakultät oder ein Universitäts- oder Hochschulstudium an einer nationalökonomischen Fakultät abgeschlossen hat und sich über fundierte staats- und verwaltungsrechtliche Kenntnisse ausweist.

2. ...

3. Als Chef der kantonalen Finanzkontrolle ist wählbar, wer über die Zulassung als Revisionsexperte nach Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) vom 16. Dezember 2005 verfügt.

a)* ...

b)* ...

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