Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.2 CH-SO

§ 95 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Disziplinarverfahren

Verhandlungsgegenstände - Weitere Verhandlungsgegenstände
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (117 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 95 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · Disziplinarverfahren

1. Besteht Anlass zur Annahme, ein der Disziplinargewalt des Kantonsrates unterstellter Amtsträger habe seine Dienstpflichten verletzt, kann jedes Ratsmitglied und jedes Mitglied des Regierungsrates bei der Ratsleitung die Einleitung eines Disziplinarverfahrens verlangen. Dieses Recht steht auch dem Betroffenen selbst zu.

2. Die Ratsleitung prüft die Angelegenheit und erstattet dem Rat Bericht und stellt Antrag. Offensichtlich haltlose Anträge weist die Ratsleitung mit einer kurzen Begründung an den Antragsteller zurück.

3. Beschliesst der Rat, eine Expertenkommission einzusetzen, schlägt die Ratsleitung die Kommissionsmitglieder dem Rat zur Wahl vor.

← § 94 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn Verfahren § 95bis Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →