Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.2 CH-SO

§ 94 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Vernehmlassungen an Bundesbehörden

Verhandlungsgegenstände - Weitere Verhandlungsgegenstände
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (117 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 94 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · Vernehmlassungen an Bundesbehörden

1. Wird der Regierungsrat von einer Bundesbehörde zur Vernehmlassung eingeladen, teilt er dies der Ratsleitung mit.

2. Wenn es die Ratsleitung an ihrer nächsten Sitzung verlangt, wird die Vernehmlassung dem Kantonsrat zur Stellungnahme unterbreitet. Die Ratsleitung stellt Antrag.

3. Die Stellungnahme des Kantonsrates wird zusammen mit der Vernehmlassung des Regierungsrates eingereicht.

← § 93 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn Verfahren § 95 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →