121.2
CH-SO
§ 94 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Vernehmlassungen an Bundesbehörden
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§ 94 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · Vernehmlassungen an Bundesbehörden
1. Wird der Regierungsrat von einer Bundesbehörde zur Vernehmlassung eingeladen, teilt er dies der Ratsleitung mit.
2. Wenn es die Ratsleitung an ihrer nächsten Sitzung verlangt, wird die Vernehmlassung dem Kantonsrat zur Stellungnahme unterbreitet. Die Ratsleitung stellt Antrag.
3. Die Stellungnahme des Kantonsrates wird zusammen mit der Vernehmlassung des Regierungsrates eingereicht.