121.2
CH-SO
§ 88ter Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Parlamentarische Initiative
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§ 88ter Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · Parlamentarische Initiative
1. Die parlamentarische Initiative wird einer Kommission zur Vorprüfung der Frage zugewiesen, ob der Rat darauf eintreten soll. Beschliesst der Rat Eintreten, so beauftragt er eine Kommission, eine Vorlage auszuarbeiten. Ergreift eine Kommission die Initiative, so kann sie ohne Vorprüfung eine Vorlage ausarbeiten.
2. Der Regierungsrat nimmt bei Kommissionsanträgen sowohl zum Eintreten als auch zur ausgearbeiteten Vorlage schriftlich zuhanden des Kantonsrats Stellung.
3. Die mit der Ausarbeitung einer Vorlage beauftragte Kommission hört den Regierungsrat vor Verabschiedung ihres Berichts an.