121.2
CH-SO
§ 88bis Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Politischer Indikator
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§ 88bis Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · Politischer Indikator
1. Der Kantonsrat legt die Dauer fest, für welche ein politischer Indikator zu erheben ist. Jede Sachkommission kann in ihrem Zuständigkeitsbereich gleichzeitig höchstens so viele politische Indikatoren vorschlagen, als sie Globalbudgets zu betreuen hat. Jede Aufsichtskommission kann maximal drei politische Indikatoren beantragen.
2. Der Regierungsrat gibt seine Stellungnahme zu Anträgen für politische Indikatoren zuhanden des Kantonsrats grundsätzlich schriftlich ab.
3. Die Unterlagen zu den politischen Indikatoren gehen sowohl an die im betreffenden Bereich zuständigen Sachkommissionen als auch an die Aufsichtskommissionen.