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121.2 CH-SO

§ 84 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Erledigung von Aufträgen

Verhandlungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse
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§ 84 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · Erledigung von Aufträgen

1. Der Regierungsrat erfüllt einen Auftrag, welcher die Prüfung eines Gegenstandes verlangt, indem er in einem separaten Bericht, im Geschäftsbericht oder im Rahmen einer Vorlage über das Ergebnis seiner Prüfung Bericht erstattet. Separate Berichte werden von der Geschäftsprüfungskommission vorberaten.

2. Der Regierungsrat erstattet im Anhang zum Geschäftsbericht über den Bearbeitungsstand der ihm überwiesenen Aufträge Bericht.

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